DEUTSCHE GESETZEBBIG
 Erster Abschnitt. Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden


§ 20 Persönliche und fachliche Eignung
§ 21 Erweiterte Eignung
§ 22 Eignung der Ausbildungsstätte
§ 23 Eignungsfeststellung
§ 24 Untersagung des Einstellens und Ausbildens