DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 77
 Berufsbildungsgesetz

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§ 77 Fachliche Eignung, Ausbildungsmeisterprüfung

(1) Für die Berufsausbildung in einem grafischen Gewerbe, das einem der in den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe entspricht, ist fachlich geeignet, wer die Ausbildungsmeisterprüfung oder die handwerkliche Meisterprüfung in dem Gewerbe bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll. § 76 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde errichtet einen Ausschuß für die Abnahme der Ausbildungsmeisterprüfung. § 36 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend.

(3) Für die Zusammensetzung des Ausschusses und die Berufung der Mitglieder gilt § 37 entsprechend. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer berufen.

(4) Zur Ausbildungsmeisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem grafischen Gewerbe bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Gewerbe nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. Der Besuch einer Fachschule kann ganz oder teilweise auf die Tätigkeit im Beruf angerechnet werden.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Ausbildungsmeisterprüfung festsetzen.