DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 7
 Berufsbildungsgesetz

[ § 6 < | > § 8 ]

§ 7 Freistellung

Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.