Berufsbildungsgesetz |
[ § 48 ![]() ![]() § 49 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die berufliche Umschulung (§ 47) körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt § 48 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. |