Berufsbildungsgesetz |
[ § 41 | § 43 ] § 42 Zwischenprüfungen Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen, bei der Stufenausbildung für jede Stufe. Die §§ 34 bis 36 gelten entsprechend. |