Berufsbildungsgesetz |
[ § 110 | § 112 ] § 111 Fortsetzung der Berufsausbildung (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne daß er eine Prüfung im Sinne des § 76 Abs. 1 abgelegt hat, gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens zehn Jahre mit Erfolg ausgebildet hat. |