DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 11
 Berufsbildungsgesetz

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§ 11 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.

(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.