DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 93
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 93

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.