Arbeitsgerichtsgesetz |
[ § 92a | § 94 ] § 93 (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung. |