DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 78
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 78

(1) Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.

(2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) und in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht statt.