Arbeitsgerichtsgesetz |
[ § 69 | § 71 ] § 70 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer im Falle der Verwerfung des Einspruchs nach § 341 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und im Falle der Verwerfung der Berufung nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes kein Rechtsmittel statt. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil erledigt ist. |