DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 70
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 70

Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer im Falle der Verwerfung des Einspruchs nach § 341 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und im Falle der Verwerfung der Berufung nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sowie in den Fällen des § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes kein Rechtsmittel statt. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil erledigt ist.