DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 40
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 40

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel.

(2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.