DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 38
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 38

Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.