DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 27
 Arbeitsgerichtsgesetz

[ § 26 < | > § 28 ]

§ 27

Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.