DEUTSCHE GESETZEARBGG |  § 24
 Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 24

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;

3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;

4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;

5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. Die Entscheidung ist endgültig.