Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
[ § 16 | § 18 ] § 17 Urteilsformel Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält die Urteilsformel auch: 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut; 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen; 3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen; 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben, wie die Empfehlung verbreitet wurde. |