Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
[ § 14 | § 16 ] § 15 Verfahren (1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. (2) Der Klageantrag muß auch enthalten: 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. |