DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 8B
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 8b Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 7 nur schriftlich erhoben werden. Die Zustellung des Zulassungsbescheides nach § 7 Abs. 1 erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.