DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 7B
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 7b Planfeststellungsverfahren

Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.