Da im Termin reges Interesse an der Frage der Abgrenzung einer herstellungsfähigen Lage zu Konstellationen, die der SVT nicht im Wege des Herstellungsanspruchs "fingieren" kann, bestand hier einige aktuelle Entscheidungen dazu:
"Eine Höherbemessung lässt sich letztendlich auch nicht über das Institut des sogenannten "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" erreichen.
Der von der Rechtsprechung als Parallele zum Folgenbeseitigungsanspruch für den Bereich des Leistungsrechts entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch (vgl. BSG-Urteil vom 12.10.1979, Az.: 12 RK 47/77) beruht auf der Erwägung, dass mit der Begründung eines sozialrechtlichen Verhältnisses hieraus insbesondere nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für den Versicherungsträger bestimmte Nebenpflichten erwachsen. Dazu zählt u.a. die Pflicht zur Auskunft und Beratung sowie zur verständnisvollen Förderung des Versicherten, die zwischenzeitlich in den §§ 13 und 14 des 1. Buches des Sozialgesetzbuchs, Allgemeiner Teil (SGB I) ihren ausdrücklichen normativen Niederschlag gefunden hat. Sie hat zum Inhalt, dass bei Vorliegen eines konkreten Anlasses der Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen hat, die klar zu Tage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. Verletzt der Versicherungsträger diese ihm obliegende Nebenpflicht, so kann dem Versicherten daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen. Dieser ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG-Urteil vom 22.03.1989, Az.: 7 RAr 80/87; Urteil vom 21.03.1990, Az.: 7 RAr 36/88; Urteil vom 12.06.1992, Az.: 11 RAr 65/91).
Der Herstellungsanspruch kommt allerdings nur subsidiär in Betracht. Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 25.01.1996, Az.: 7 RAr 60/94) sind im einzelnen folgende Voraussetzungen zu prüfen:
1. der Sozialleistungsträger muss eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt haben, die ihm gerade gegenüber dem Anspruchsteller oblag;
2. die Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen "ursächlich" einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben;
3. die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade von den eingetretenen Nachteilen zu bewahren; es muss also ein Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil im Sinne eines inneren Zusammenhangs bestehen;
4. als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (vgl. hierzu auch BSG-Urteil vom 22.03.1989, Az.: 7 RAr 80/87).
Zumindest diese letztere Einschränkung führt im vorliegenden Fall zur Verneinung eines Herstellungsanspruchs mit der Folge einer Höherbemessung der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe. Denn selbst wenn man eine Falschberatung durch Bedienstete der Beklagten anlässlich der bei der Firma XXXX durchgeführten Informationsveranstaltung und einen hieraus resultierenden Schaden auf Seiten des Klägers bejahen wollte, würde eine hieraus abgeleitete Höherbemessung der Arbeitslosenhilfe den oben dargestellten Vorschriften der §§ 136 Abs. 2b, 112 Abs. 7 AFG widersprechen."