Dr. Rainer Balloff, Freie Universität Berlin

 

Glaubhaftigkeitsuntersuchung und diagnostischer Erkenntnisprozess in Fällen sexuellen Missbrauchs

 

1. Einführung

Begutachtungsfragen nach einem sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bzw. nach dem Entstehen von Verdachtsmomenten berühren normalerweise die Aspekte der Glaubhaftigkeit der Angaben kindlicher Opferzeugen und die möglichen Folgen des sexuellen Missbrauchs.

Unter einem sexuellen Missbrauch versteht man aus sozialwissenschaftlicher und heilkundlicher Sicht – anders als aus rechtlicher Sicht gemäß § 176 StGB - die sexuelle Inanspruchnahme von abhängigen, entwicklungspsychologisch „unreifen“ Kindern für sexuelle Handlungen, wobei das Kind die Tragweite dieser Handlung von einem älteren Dritten, angesichts seines Entwicklungsstandes oder aufgrund familialer Abhängigkeiten und Loyalitäten nicht verstehen kann. Insofern ist ein Kind auch außerstande, „freiwillig“ und „rechtswirksam“ in eine derartige erotische oder sexuelle Inanspruchnahme einzuwilligen (vgl. z.B. Balloff, 1992, S. 186).  Grenzen zum sexuellen Missbrauch werden immer dann überschritten, wenn das Kind in sexueller Absicht berührt oder aufgefordert wird, den Erwachsenen zu berühren (vgl. Volbert, 1995, S. 54).

Hervorzuheben ist, dass eine sexuelle Handlung faktisch und auch im Strafrechtssinne vom Kind als solche nicht wahrgenommen zu werden braucht (z.B. Herstellen pornografischen Materials eines unbefangenen nackten Kindes im Rahmen eines ansonsten üblichen Reinigungsrituals). Allerdings muss die Sexualbezogenheit der Handlung vom äußeren Erscheinungsbild „objektiv“ erkennbar sein. Welche sexuelle Handlung nun im Einzelnen als sexueller Missbrauch angesehen wird, ist von der Rechtsprechung naturgemäß wiederholt behandelt worden. Hieraus hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt: z.B. Zungenkuss = sexueller Missbrauch; bloßes Berühren des nackten Oberschenkels eines Kindes = kein sexueller Missbrauch. Sexuelle Handlungen an Kindern sind auch dann strafbar, wenn sie von Kindern gewollt oder sogar herbeigeführt wurden.

Die strafgesetzliche Regelung des sexuellen Missbrauchs von Kindern findet man in § 176 StGB. Kind im Sinne des Strafrechts ist ein junger Mensch unter 14 Jahre. Nach dieser Vorschrift sind alle sexuellen Handlungen

-     an einem Kind oder

-     vor einem Kind unter 14 Jahren verboten.

-     Verboten sind ferner sexuelle Handlungen, die jemand an sich von einem Kind vornehmen lässt.

-     Des Weiteren ist strafbar, ein Kind zu sexuellen Handlungen an oder

-     mit Dritten zu bestimmen.

-     Schlussendlich ist strafbar, einem Kind pornografische Abbildungen oder Darstellungen vorzuführen oder

-     durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts oder

-     durch entsprechende Reden auf das Kind einzuwirken.

 

Bestraft werden können alle Personen ab Beginn des Strafmündigkeitsalters mit 14 Jahren.

Die Altersschutzgrenze für Kinder und Jugendliche beträgt sogar 18 Jahre, wenn jemand an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind sexuelle Handlungen vornimmt (§ 174 Abs. Nr. 3 StGB).

 

2. Zur Frage der Abklärung des sexuellen Missbrauchsverdachts

Die aussagepsychologische Begutachtung (Glaubhaftigkeitsuntersuchung) beinhaltet sowohl im familiengerichtlichen Verfahren als auch im Strafverfahren ein hypothesengeleitetes Vorgehen. Dabei steht eine wissenschaftlich begründete Unterscheidung zwischen einer wahrheitsgemäßen Darstellung und einer Lüge im Zentrum der Überlegungen und Forschungen.

Seit langem ist es beispielsweise forschungsevident, dass kein eindeutiger Zusammenhang zwischen einem allgemein positiven Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung besteht  (Steller & Volbert, 1997, S. 15 ff., mit weiteren Nachweisen).

Die Beurteilung einer Zeugenaussage im sexuellen Missbrauchsfall entwickelte sich aus frühen, bereits Anfang des vergangenen Jahrhunderts vorgenommenen experimentellen Untersuchungen zur Aussagegenauigkeit von Kindern, die nach heutigem Erkenntnis- und Forschungsstand auf systematischen, hypothesengeleiteten empirischen und experimentellen Forschungen im Bereich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung beruhen (Steller, Volbert & Wellershaus, 1992, S. 367).

Die Prüfung der Aussagegenauigkeit beinhaltet dabei die Unterscheidung zwischen realitätsgerechter Darstellung und Irrtum.

Danach sind Glaubhaftigkeit und Aussagegenauigkeit situationsbezogene Merkmale, während sich die sog. allgemeine Glaubwürdigkeit und die Zeugentüchtigkeit eher auf personale Merkmale und Eigenschaften der zu untersuchenden Person beziehen. Festzuhalten bleibt, dass die zeitgemäße Glaubhaftigkeitsdiagnostik nicht mehr die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erfasst, sondern die Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage.

In der gerichtsgebundenen Glaubhaftigkeitsuntersuchung findet der sog. inhaltsanalytische Ansatz Anwendung, nach dem die Aussage als eine kognitive Leistung angesehen wird. Untrennbar mit dieser Annahme ist die Erkenntnis verbunden, dass eine Aussage eines Zeugen über ein sehr komplexes Handlungsgeschehen, wie das eines sexuellen Missbrauchs, ohne reale Erlebnisgrundlage bzw. Erlebnisgestütztheit besonders hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt. Aus dieser Erkenntnis resultiert die Hypothese, dass erfundene Schilderungen vermutlich eine geringere inhaltliche Qualität aufweisen als eine wahre Bekundung über ein Erlebnis und dass dieser Unterschied durch eine Inhaltsanalyse der Aussage deutlich wird.

 

3. Hypothesengeleitetes Vorgehen

Das sachverständige Vorgehen in einer Begutachtung umfasst zunächst das methodische Grundprinzip der Hypothesenbildung, die sich an folgender Leitfrage zu orientieren hat:

Könnte dieser Zeuge

-     mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen

-     unter den gegebenen Befragungsumständen und

-     unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse Dritter diese spezifische Aussage machen,

-     ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert?

Aus dieser Fragestellung resultiert die empirische Notwendigkeit, bei jeder Glaubhaftigkeitsuntersuchung Hypothesen und Alternativhypothesen aufzustellen, die anhand des gewonnenen Datenmaterials entweder bestätigt oder verworfen werden.

Dabei besteht die methodische Annahme gerade darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist; erst dann wird diese Null- oder Unwahrhypothese verworfen, mit der Folge, dass die Alternativhypothese, die sog. Wahrheitshypothese gilt – es handelt sich somit um eine glaubhafte Aussage – gilt (vgl. Balloff, 2000, S. 265, unter Bezugnahme auf das richtungweisende und für alle Sachverständigen im Strafverfahren und familiengerichtlichen Verfahren gutachtenleitende BGH-Urteil vom 30.7.1999).

Im Einzelfall kann, wenn beispielsweise aus der Entstehungsgeschichte der Aussage Hinweise auf Suggestionen ersichtlich werden, die durch nicht sachgerechte Fragen entstanden sind, auch die Hypothese untersuchungsleitend sein, die die Aussage als Ergebnis suggestiver Beeinflussungen ansieht (Salzgeber, 2001, S. 205).

 

4. Aussagetüchtigkeit

Die Überprüfung der Aussagtüchtigkeit des Zeugen beinhaltet z.B. die Frage, ob die aussagende Person den zur Debatte stehenden Sachverhalt zuverlässig wahrgenommen hat bzw. hat wahrnehmen können und ob diese Person in der Lage ist, diesen Sachverhalt zwischen dem Tatgeschehen und der Befragung im Gedächtnis zu behalten. Das führt normalerweise zu einer gutachtlichen Überprüfung der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit des kindlichen Zeugen.

Ferner muss überprüft werden, ob der Zeuge über ein ausreichendes Sprachverständnis verfügt, über eine ausreichende sprachliche Ausdrucksfähigkeit, ein ausreichendes Maß an Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestionen und ob der Zeuge in der Lage ist, Erlebtes von Phantasien zu unterscheiden.

Die Überprüfung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen beinhaltet ferner – vordringlich auch im familiengerichtlichen Verfahren - explorative und anamnestische sowie fremdexplorative und fremdanamnestische Interviews und meist auch testpsychologische Untersuchungen.

In der Praxis sind es besonders häufig Kinder unter vier Jahren, bei denen aus entwicklungspsychologischer Sicht noch keine hinreichende Aussagetüchtigkeit identifizierbar ist.

 

5. Aussagequalität und Aussagevalidität

Die Beurteilung der Qualität einer Zeugenaussage erfolgt anhand einer Inhaltsanalyse der Aussage selbst. Erforderlich ist hierfür die wörtliche Protokollierung der Zeugenaussage, bei der auch die Fragen und Antworten deutlich voneinander abgegrenzt erkennbar sein müssen.

Die Frage der Aussagevalidität bezieht sich in erster Linie auf störungsfreie interne und externe Rahmenbedingungen der Aussageentwicklung. Hier stellt sich dann im Rahmen der Gesamtanalyse mit Blick auf die Validität der kindlichen Zeugenaussage die Frage, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage vorliegen könnten (Greuel, 1997, S. 160).

Als geeignete Frageformen werden beispielsweise übereinstimmend die

-     Leerfrage,

-     Anstoßfrage,

-     Wahlfrage und

-     Konträrfrage angesehen.

Als bedingt geeignete Frageform wird die

-     Stichwortfrage beurteilt.

Als ungeeignete Frageformen werden die

-     Erwartungsfrage,

-     Voraussetzungsfrage,

-     Vorhaltfrage und die

-     Wiederholungsfrage herausgestellt (vgl. für viele andere: Greuel, Offe, Fabian, Wetzels, Fabian, Offe & Stadler, 1998, S. 66, mit weiteren umfassenden Nachweisen).

Falschaussagen auch kindlicher Zeugen kommen durchaus vor, wenn beispielsweise eine Befragungsstruktur vorliegt, die auf eine Bestätigung der Annahme eines sexuellen Missbrauchs orientiert ist, wenn beispielsweise eine persönlichkeitsbezogene Suggestibilität (Empfänglichkeit) des Kindes vorliegt oder wenn spezifische Informationen vorgegeben werden, die von dem Kind selbst noch nicht erwähnt wurden. Suggestive Effekte kann auch der Konformitätsdruck vermeintlich mehrerer betroffener Kinder auslösen (Volbert, 2000, S. 123-134, mit weiteren Nachweisen). Hierbei kann es sich um

-     Absichtliche Falschaussagen handeln

   Intentionale Falschaussage

   Intentionaler Transfer eines eigenen Erlebnisses, einer sonstigen Wahrnehmung auf den Beschuldigten

-     Aussagen, die durch Fremdbeeinflussungen zustande gekommen sind,

   Intentionale Induktion einer Falschaussage durch einen Dritten, die vom Kind subjektiv als unwahr erkannt, aber dennoch übernommen wird

   Intentionale Induktion einer Falschaussage durch einen Dritten, die vom Kind subjektiv als wahre Aussage übernommen wird

   Irrtümliche Induktion einer Falschaussage durch einen Dritten, die vom Kind als unwahr erkannt, aber übernommen wird

   Irrtümliche Induktion einer Falschaussage durch einen Dritten, die vom Kind subjektiv als wahre Aussage übernommen wird

-     Es kann sich aber auch um Aussagen handeln, die durch Autosuggestionen entstanden sind, durch

   Unabsichtlich falschen Transfer eines Erlebnisses oder eine sonstige Wahrnehmung (vgl. Steller & Volbert, 1999, 49;  Volbert, 2000, S. 114).

Zur Operationalisierung und Handhabbarmachung von „wahren“ bzw. „unwahren“ Zeugenaussagen wurden seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts – vor allem im deutschen Sprachraum - mehrere Kategorialsysteme vorgelegt, die sich nach heute übereinstimmender Meinung auf spezifische Merkmalsgruppen beziehen, die auch als Realkennzeichen bezeichnet werden. Folgende Realkennzeichen finden in der Glaubhaftigkeitsuntersuchung Anwendung:

Allgemeine Merkmale

1.   Logische Konsistenz

2.   Chronologisch unstrukturierte Darstellung

3.   Quantitativer Detailreichtum.

Spezielle Inhalte

4.   Raum-zeitliche Verknüpfungen

5.   Interaktionsschilderungen

6.   Wiedergabe von Gesprächen

7.   Schilderungen von Komplikationen im Handlungsverlauf

Inhaltliche Besonderheiten

8.   Schilderung ausgefallener Einzelheiten

9.   Schilderung nebensächlicher Einzelheiten

10. Phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente

11. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen

12. Schilderung eigener psychischer Vorgänge

13. Schilderung psychischer Vorgänge des Angeschuldigten

Motivationsbezogene Inhalte

14. Spontane Verbesserungen der eigenen Aussage

15. Eingeständnis von Erinnerungslücken

16. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage

17. Selbstbelastungen

18. Entlastung des Beschuldigten

Deliktspezifische Inhalte

19. Deliktspezifische Aussageelemente (vgl. für viele: Volbert, 2000, S. 116).

 

Dabei dürfen diese Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Realkennzeichen nicht als Checklisten missverstanden werden. Eine bestimmte Quantität von Einzelmerkmalen spricht somit nicht für oder gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Die Benutzung der Glaubhaftigkeitsmerkmale dient vielmehr nur einer systematischen Einschätzung der Aussagequalität. Erst die gutachtlichen Schlussfolgerungen aus der Gesamtheit aller Indikatoren erlangen einen Indizwert, der für die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Angaben spricht. Nur durch das Zusammenwirken aller Indikatoren kann die Fehlerwahrscheinlichkeit gesenkt werden. Die benutzten Realkennzeichen können somit nicht den Status von nomologischen (Aussagen mit Gesetzeskraft) Gesetzen beanspruchen, obwohl diese Merkmale durchaus geeignet sind, als nützliche Indikatoren im Rahmen klar spezifizierter und kritisch geprüfter Modelle einen statistisch gesicherten Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten zu können (Fiedler & Schmid, 1999, S. 17). Um diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wird bei der Realkennzeichenanalyse, also in Bezug auf das jeweilige Vorliegen einer Realkennzeichen, das mathematische und psychometrische Prinzip der Aggregation zugrunde gelegt.

 

5. Zusammenfassung und Ausblick

Erst das Zusammenwirken der aussagepsychologischen Konstrukt-Trias (Greuel, 1997, S. 160),

-         Aussagetüchtigkeit,

-         Aussagequalität und

-         Aussagevalidität,

als mehrdimensionales Konstruktspektrum ergibt, neben der Hypothesenbildung  drei übergeordnete psychologische Untersuchungsfragen, die die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit des Zeugen umfassen (Frage der Aussagetüchtigkeit) und ferner die Frage aufwerfen, ob die konkrete Aussage solche Merkmalsstrukturen aufweist, die in erlebnisfundierten Aussagen und Schilderungen zu erwarten sind, in intentionalen Falschaussagen hingegen fehlen (Frage der Aussagequalität). Darüber hinaus muss immer auch überprüft werden, ob die internen sozio-emotionalen und motivationalen und externen Rahmenbedingungen der Aussageentstehung und –entwicklung frei von solchen (suggestiven) Störungen sind, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage begründen können (Frage der Aussagevalidität) (Greuel, 1997, S. 160).

Ungeklärt ist angesichts des Herausstellens der Polygrafiemethode durch den BGH als ungeeignetes Beweismittel (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.12.1998), wie und mit welchen fachlich anerkannten Mitteln einem sexuellen Missbrauchsverdacht nachgegangen werden kann, wenn z.B. das Kind überhaupt keine Aussage trifft, aus Gründen der Entwicklung oder einer Behinderung zu keiner Aussage in der Lage ist oder wenn das Kind eine Aussage ohne weitere Erläuterung widerruft. Die rechtspsychologische Forschung erachtet nach bisherigem Kenntnisstand zu Recht nur die oben dargestellte wissenschaftliche Aussageuntersuchung und möglicherweise noch die polygrafische Untersuchung als Methoden der Wahl in einem sexuellen Missbrauchsfall.

Das Benutzen von Symptomlisten, die Anwendung von Beobachtungsverfahren oder die sog. Aufdeckungsarbeit führen nach derzeitigem Forschungsstand zu keinen zuverlässigen und gerichtsverwertbaren Erkenntnissen.

 

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