Dr. Rainer Balloff, Freie Universität Berlin
Glaubhaftigkeitsuntersuchung und diagnostischer
Erkenntnisprozess in Fällen sexuellen Missbrauchs
1. Einführung
Begutachtungsfragen nach einem sexuellen Missbrauch von
Kindern und Jugendlichen bzw. nach dem Entstehen von Verdachtsmomenten berühren
normalerweise die Aspekte der Glaubhaftigkeit der Angaben kindlicher
Opferzeugen und die möglichen Folgen des sexuellen Missbrauchs.
Unter einem
sexuellen Missbrauch versteht man aus sozialwissenschaftlicher und heilkundlicher
Sicht – anders als aus rechtlicher Sicht gemäß § 176 StGB - die sexuelle
Inanspruchnahme von abhängigen, entwicklungspsychologisch „unreifen“ Kindern
für sexuelle Handlungen, wobei das Kind die Tragweite dieser Handlung von einem
älteren Dritten, angesichts seines Entwicklungsstandes oder aufgrund familialer
Abhängigkeiten und Loyalitäten nicht verstehen kann. Insofern ist ein Kind auch
außerstande, „freiwillig“ und „rechtswirksam“ in eine derartige erotische oder
sexuelle Inanspruchnahme einzuwilligen (vgl. z.B. Balloff, 1992, S. 186). Grenzen zum sexuellen Missbrauch werden immer
dann überschritten, wenn das Kind in sexueller Absicht berührt oder aufgefordert
wird, den Erwachsenen zu berühren (vgl. Volbert, 1995, S. 54).
Hervorzuheben ist, dass eine sexuelle Handlung faktisch
und auch im Strafrechtssinne vom Kind als solche nicht wahrgenommen zu werden
braucht (z.B. Herstellen pornografischen Materials eines unbefangenen nackten
Kindes im Rahmen eines ansonsten üblichen Reinigungsrituals). Allerdings muss
die Sexualbezogenheit der Handlung vom äußeren Erscheinungsbild „objektiv“
erkennbar sein. Welche sexuelle Handlung nun im Einzelnen als sexueller
Missbrauch angesehen wird, ist von der Rechtsprechung naturgemäß wiederholt
behandelt worden. Hieraus hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt: z.B.
Zungenkuss = sexueller Missbrauch; bloßes Berühren des nackten Oberschenkels
eines Kindes = kein sexueller Missbrauch. Sexuelle Handlungen an Kindern sind
auch dann strafbar, wenn sie von Kindern gewollt oder sogar herbeigeführt
wurden.
Die strafgesetzliche Regelung des sexuellen Missbrauchs
von Kindern findet man in § 176 StGB. Kind im Sinne des Strafrechts ist ein
junger Mensch unter 14 Jahre. Nach dieser Vorschrift sind alle sexuellen
Handlungen
- an einem Kind
oder
- vor einem Kind
unter 14 Jahren verboten.
- Verboten sind ferner sexuelle Handlungen,
die jemand an sich von einem Kind vornehmen lässt.
- Des Weiteren ist strafbar, ein Kind
zu sexuellen Handlungen an oder
- mit Dritten zu bestimmen.
- Schlussendlich ist strafbar, einem
Kind pornografische Abbildungen oder Darstellungen
vorzuführen oder
- durch Abspielen von Tonträgern
pornografischen Inhalts oder
- durch entsprechende Reden auf
das Kind einzuwirken.
Bestraft werden können alle Personen ab Beginn des
Strafmündigkeitsalters mit 14 Jahren.
Die Altersschutzgrenze für Kinder und Jugendliche
beträgt sogar 18 Jahre, wenn jemand an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten
leiblichen oder angenommenen Kind sexuelle Handlungen vornimmt (§ 174 Abs. Nr.
3 StGB).
2. Zur Frage der Abklärung des sexuellen
Missbrauchsverdachts
Die
aussagepsychologische Begutachtung (Glaubhaftigkeitsuntersuchung) beinhaltet
sowohl im familiengerichtlichen Verfahren als auch im Strafverfahren ein hypothesengeleitetes
Vorgehen. Dabei steht eine wissenschaftlich begründete Unterscheidung zwischen
einer wahrheitsgemäßen Darstellung und einer Lüge im Zentrum der Überlegungen
und Forschungen.
Seit langem ist
es beispielsweise forschungsevident, dass kein eindeutiger Zusammenhang
zwischen einem allgemein positiven Leumund und der Glaubhaftigkeit einer
konkreten Bekundung besteht (Steller
& Volbert, 1997, S. 15 ff., mit weiteren Nachweisen).
Die Beurteilung einer Zeugenaussage im sexuellen
Missbrauchsfall entwickelte sich aus frühen, bereits Anfang des vergangenen
Jahrhunderts vorgenommenen experimentellen Untersuchungen zur
Aussagegenauigkeit von Kindern, die nach heutigem Erkenntnis- und
Forschungsstand auf systematischen, hypothesengeleiteten empirischen und
experimentellen Forschungen im Bereich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung beruhen
(Steller, Volbert & Wellershaus, 1992, S. 367).
Die Prüfung der Aussagegenauigkeit beinhaltet dabei die
Unterscheidung zwischen realitätsgerechter Darstellung und Irrtum.
Danach sind Glaubhaftigkeit und Aussagegenauigkeit
situationsbezogene Merkmale, während sich die sog. allgemeine Glaubwürdigkeit
und die Zeugentüchtigkeit eher auf personale Merkmale und Eigenschaften der zu
untersuchenden Person beziehen. Festzuhalten bleibt, dass die zeitgemäße
Glaubhaftigkeitsdiagnostik nicht mehr die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erfasst,
sondern die Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage.
In der gerichtsgebundenen Glaubhaftigkeitsuntersuchung
findet der sog. inhaltsanalytische Ansatz Anwendung, nach dem die Aussage als
eine kognitive Leistung angesehen wird. Untrennbar mit dieser Annahme ist die
Erkenntnis verbunden, dass eine Aussage eines Zeugen über ein sehr komplexes
Handlungsgeschehen, wie das eines sexuellen Missbrauchs, ohne reale
Erlebnisgrundlage bzw. Erlebnisgestütztheit besonders hohe Anforderungen an die
kognitive Leistungsfähigkeit darstellt. Aus dieser Erkenntnis resultiert die
Hypothese, dass erfundene Schilderungen vermutlich eine geringere inhaltliche
Qualität aufweisen als eine wahre Bekundung über ein Erlebnis und dass dieser
Unterschied durch eine Inhaltsanalyse der Aussage deutlich wird.
3. Hypothesengeleitetes Vorgehen
Das sachverständige Vorgehen in einer Begutachtung
umfasst zunächst das methodische Grundprinzip der Hypothesenbildung, die sich
an folgender Leitfrage zu orientieren hat:
Könnte dieser Zeuge
- mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen
- unter den gegebenen Befragungsumständen und
- unter Berücksichtigung der im konkreten
Fall möglichen Einflüsse Dritter diese spezifische Aussage machen,
- ohne dass sie auf einem realen
Erlebnishintergrund basiert?
Aus dieser
Fragestellung resultiert die empirische Notwendigkeit, bei jeder
Glaubhaftigkeitsuntersuchung Hypothesen und Alternativhypothesen aufzustellen,
die anhand des gewonnenen Datenmaterials entweder bestätigt oder verworfen
werden.
Dabei besteht die methodische Annahme gerade darin,
einen zu überprüfenden Sachverhalt so lange zu negieren, bis diese Negation mit
den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist; erst dann wird diese Null-
oder Unwahrhypothese verworfen, mit der Folge, dass die Alternativhypothese,
die sog. Wahrheitshypothese gilt – es handelt sich somit um eine glaubhafte
Aussage – gilt (vgl. Balloff, 2000, S. 265, unter Bezugnahme auf das
richtungweisende und für alle Sachverständigen im Strafverfahren und
familiengerichtlichen Verfahren gutachtenleitende BGH-Urteil vom 30.7.1999).
Im Einzelfall kann, wenn beispielsweise aus der
Entstehungsgeschichte der Aussage Hinweise auf Suggestionen ersichtlich werden,
die durch nicht sachgerechte Fragen entstanden sind, auch die Hypothese untersuchungsleitend
sein, die die Aussage als Ergebnis suggestiver Beeinflussungen ansieht
(Salzgeber, 2001, S. 205).
4. Aussagetüchtigkeit
Die Überprüfung der Aussagtüchtigkeit des Zeugen
beinhaltet z.B. die Frage, ob die aussagende Person den zur Debatte stehenden
Sachverhalt zuverlässig wahrgenommen hat bzw. hat wahrnehmen können und ob diese
Person in der Lage ist, diesen Sachverhalt zwischen dem Tatgeschehen und der
Befragung im Gedächtnis zu behalten. Das führt normalerweise zu einer
gutachtlichen Überprüfung der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und
Ausdrucksfähigkeit des kindlichen Zeugen.
Ferner muss überprüft werden, ob der Zeuge über ein
ausreichendes Sprachverständnis verfügt, über eine ausreichende sprachliche
Ausdrucksfähigkeit, ein ausreichendes Maß an Kontrollmöglichkeiten gegenüber
Suggestionen und ob der Zeuge in der Lage ist, Erlebtes von Phantasien zu
unterscheiden.
Die Überprüfung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen
beinhaltet ferner – vordringlich auch im familiengerichtlichen Verfahren -
explorative und anamnestische sowie fremdexplorative und fremdanamnestische
Interviews und meist auch testpsychologische Untersuchungen.
In der Praxis sind es besonders häufig Kinder unter
vier Jahren, bei denen aus entwicklungspsychologischer Sicht noch keine
hinreichende Aussagetüchtigkeit identifizierbar ist.
5. Aussagequalität und Aussagevalidität
Die Beurteilung der Qualität einer Zeugenaussage
erfolgt anhand einer Inhaltsanalyse der Aussage selbst. Erforderlich ist
hierfür die wörtliche Protokollierung der Zeugenaussage, bei der auch die
Fragen und Antworten deutlich voneinander abgegrenzt erkennbar sein müssen.
Die Frage der Aussagevalidität bezieht sich in erster
Linie auf störungsfreie interne und externe Rahmenbedingungen der
Aussageentwicklung. Hier stellt sich dann im Rahmen der Gesamtanalyse mit Blick
auf die Validität der kindlichen Zeugenaussage die Frage, ob Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Aussage vorliegen könnten (Greuel, 1997, S. 160).
Als geeignete Frageformen werden
beispielsweise übereinstimmend die
- Leerfrage,
- Anstoßfrage,
- Wahlfrage und
- Konträrfrage angesehen.
Als bedingt geeignete Frageform wird die
- Stichwortfrage beurteilt.
Als ungeeignete Frageformen werden die
- Erwartungsfrage,
- Voraussetzungsfrage,
- Vorhaltfrage und die
- Wiederholungsfrage herausgestellt (vgl. für
viele andere: Greuel, Offe, Fabian, Wetzels, Fabian, Offe & Stadler, 1998,
S. 66, mit weiteren umfassenden Nachweisen).
Falschaussagen
auch kindlicher Zeugen kommen durchaus vor, wenn beispielsweise eine
Befragungsstruktur vorliegt, die auf eine Bestätigung der Annahme eines
sexuellen Missbrauchs orientiert ist, wenn beispielsweise eine
persönlichkeitsbezogene Suggestibilität (Empfänglichkeit) des Kindes vorliegt
oder wenn spezifische Informationen vorgegeben werden, die von dem Kind selbst
noch nicht erwähnt wurden. Suggestive Effekte kann auch der Konformitätsdruck
vermeintlich mehrerer betroffener Kinder auslösen (Volbert, 2000, S. 123-134,
mit weiteren Nachweisen). Hierbei kann es sich um
- Absichtliche Falschaussagen
handeln
Intentionale Falschaussage
Intentionaler Transfer eines eigenen
Erlebnisses, einer sonstigen Wahrnehmung auf den Beschuldigten
- Aussagen, die durch
Fremdbeeinflussungen zustande gekommen sind,
Intentionale Induktion einer Falschaussage
durch einen Dritten, die vom Kind subjektiv als unwahr erkannt, aber dennoch
übernommen wird
Intentionale Induktion einer Falschaussage
durch einen Dritten, die vom Kind subjektiv als wahre Aussage übernommen wird
Irrtümliche Induktion einer Falschaussage
durch einen Dritten, die vom Kind als unwahr erkannt, aber übernommen wird
Irrtümliche Induktion einer Falschaussage
durch einen Dritten, die vom Kind subjektiv als wahre Aussage übernommen wird
- Es kann sich aber auch um Aussagen
handeln, die durch Autosuggestionen entstanden sind,
durch
Unabsichtlich falschen Transfer eines
Erlebnisses oder eine sonstige Wahrnehmung (vgl. Steller & Volbert, 1999,
49; Volbert, 2000, S. 114).
Zur Operationalisierung und Handhabbarmachung von
„wahren“ bzw. „unwahren“ Zeugenaussagen wurden seit den sechziger Jahren des 20.
Jahrhunderts – vor allem im deutschen Sprachraum - mehrere Kategorialsysteme
vorgelegt, die sich nach heute übereinstimmender Meinung auf spezifische
Merkmalsgruppen beziehen, die auch als Realkennzeichen bezeichnet werden.
Folgende Realkennzeichen finden in der Glaubhaftigkeitsuntersuchung Anwendung:
1. Logische Konsistenz
2. Chronologisch unstrukturierte Darstellung
3. Quantitativer Detailreichtum.
4. Raum-zeitliche Verknüpfungen
5. Interaktionsschilderungen
6. Wiedergabe von Gesprächen
7. Schilderungen von Komplikationen im
Handlungsverlauf
8. Schilderung ausgefallener Einzelheiten
9. Schilderung nebensächlicher Einzelheiten
10. Phänomengemäße Schilderung unverstandener
Handlungselemente
11. Indirekt handlungsbezogene Schilderungen
12. Schilderung eigener psychischer Vorgänge
13. Schilderung psychischer Vorgänge des
Angeschuldigten
14. Spontane Verbesserungen der eigenen Aussage
15. Eingeständnis von Erinnerungslücken
16. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen
Aussage
17. Selbstbelastungen
18. Entlastung des Beschuldigten
19. Deliktspezifische Aussageelemente (vgl. für
viele: Volbert, 2000, S. 116).
Dabei dürfen diese Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Realkennzeichen nicht als Checklisten missverstanden werden. Eine bestimmte
Quantität von Einzelmerkmalen spricht somit nicht für oder gegen die
Glaubhaftigkeit einer Aussage. Die Benutzung der Glaubhaftigkeitsmerkmale dient
vielmehr nur einer systematischen Einschätzung der Aussagequalität. Erst die
gutachtlichen Schlussfolgerungen aus der Gesamtheit aller Indikatoren erlangen
einen Indizwert, der für die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Angaben
spricht. Nur durch das Zusammenwirken aller Indikatoren kann die
Fehlerwahrscheinlichkeit gesenkt werden. Die benutzten Realkennzeichen können
somit nicht den Status von nomologischen (Aussagen mit Gesetzeskraft) Gesetzen
beanspruchen, obwohl diese Merkmale durchaus geeignet sind, als nützliche Indikatoren
im Rahmen klar spezifizierter und kritisch geprüfter Modelle einen statistisch
gesicherten Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten zu können (Fiedler &
Schmid, 1999, S. 17). Um diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wird bei
der Realkennzeichenanalyse, also in Bezug auf das jeweilige Vorliegen einer
Realkennzeichen, das mathematische und psychometrische Prinzip der Aggregation
zugrunde gelegt.
5. Zusammenfassung und Ausblick
Erst das Zusammenwirken der aussagepsychologischen
Konstrukt-Trias (Greuel, 1997, S. 160),
-
Aussagetüchtigkeit,
-
Aussagequalität und
-
Aussagevalidität,
als mehrdimensionales Konstruktspektrum ergibt, neben
der Hypothesenbildung drei übergeordnete
psychologische Untersuchungsfragen, die die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und
Ausdrucksfähigkeit des Zeugen umfassen (Frage der Aussagetüchtigkeit) und
ferner die Frage aufwerfen, ob die konkrete Aussage solche Merkmalsstrukturen
aufweist, die in erlebnisfundierten Aussagen und Schilderungen zu erwarten
sind, in intentionalen Falschaussagen hingegen fehlen (Frage der
Aussagequalität). Darüber hinaus muss immer auch überprüft werden, ob die
internen sozio-emotionalen und motivationalen und externen Rahmenbedingungen
der Aussageentstehung und –entwicklung frei von solchen (suggestiven) Störungen
sind, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage begründen können (Frage
der Aussagevalidität) (Greuel, 1997, S. 160).
Ungeklärt ist angesichts des Herausstellens der
Polygrafiemethode durch den BGH als ungeeignetes Beweismittel (Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 17.12.1998), wie und mit welchen fachlich anerkannten
Mitteln einem sexuellen Missbrauchsverdacht nachgegangen werden kann, wenn z.B.
das Kind überhaupt keine Aussage trifft, aus Gründen der Entwicklung oder einer
Behinderung zu keiner Aussage in der Lage ist oder wenn das Kind eine Aussage
ohne weitere Erläuterung widerruft. Die rechtspsychologische Forschung erachtet
nach bisherigem Kenntnisstand zu Recht nur die oben dargestellte
wissenschaftliche Aussageuntersuchung und möglicherweise noch die polygrafische
Untersuchung als Methoden der Wahl in einem sexuellen Missbrauchsfall.
Das Benutzen von Symptomlisten, die Anwendung von
Beobachtungsverfahren oder die sog. Aufdeckungsarbeit führen nach derzeitigem
Forschungsstand zu keinen zuverlässigen und gerichtsverwertbaren Erkenntnissen.
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