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Roland Geitmann

Bibel Kirchen Zinswirtschaft

"Was ist für ein Unterschied, durch Einbruch in
Besitz fremden Gutes zu kommen auf heimliche
Weise und durch Mord als Wegelagerer, indem
man sich selbst zum Herrn des Besitzes jenes
Menschen macht oder ob man durch Zwang,
der in den Zinsen liegt, das in Besitz nimmt, was
einem nicht gehört?"

Gregor von Nyssa (ca. 334 - 394 n. Chr.)
 

"Das Verbot des Zinses ist nicht bloß eine einzelne
wirtschaftlich-soziale Maßregel, sondern ein gewaltiges
Prinzip: die Verhinderung der Geldherrschaft. In
diesem Sinne geht das Zinsverbot durch die christliche
Kultur,... Es gilt in der ganzen altchristlichen Zeit und
im ganzen Mittelalter. Zinsnehmen bleibt Wucher. Erst
die kirchliche Reformation und die weltliche Re-
naissance heben das Zinsverbot auf und öffnen damit
jener Entwicklung zum Kapitalismus die Bahn, welche
die Geldherrschaft zuletzt auf den Gipfel bringt, Gott
und den Menschen durch den Mammon verdrängend.
Es ist ein Erwachen der Revolution des Mose, wenn die
Freigeldbewegung wieder das Zinsproblem im Sinne
der Beseitigung des Zinses auf den Leuchter gestellt
hat.
 
 

aus: Prof. Dr. theol Leonhard Ragaz
Die Bibel - eine Deutung Band 2
Zürich 1947, S.133 und 134


Roland Geitmann

Bibel, Kirchen und Zinswirtschaft
 

Überarbeitete Fassung eines Vortrags auf einer Tagung
der "Internationalen Vereinigung für Natürliche Wirt-
schaftsordnung" am 10. September 1989 in Wuppertal-
Neviges.
Erstmals veröffentlicht in Zeitschrift für Sozialökonomie Heft 80/1989
 
 

A.

Was Hunderttausende von überschuldeten
Haushalten in der Bundesrepublik, Tausende
von Firmenkonkursen und dadurch bedingte
Familientragödien um uns herum nicht ver-
mochten, bewirken schließlich Hunger und
Elend der hochverschuldeten Entwicklungslän-
der wenigstens ansatzweise, nämlich, daß ein-
zelne Theologen sich öffentlich an biblische Re-
geln über Zinsen und Schuldenerlaß erinnern
(1), also daran, daß es verwerflich ist, sich an
der Not anderer zu bereichern und mehr zu-
rückzuverlangen als man leihweise gegeben hat.
Der weltweite Skandal, daß wir Reichen im
Norden vom Süden nicht nur Schuldentilgung
verlangen, sondern auch Zinsen eintreiben, und
zwar weit mehr, als wir Entwicklungshilfe
leisten, kann vielleicht auch den Blick dafür
schärfen, daß solche Ausbeutung Grundprinzip
unserer Wirtschaft geworden ist. Noch wird
kaum erkannt, daß in allen Preisen ein erheb-
licher Zinsanteil steckt, daß vier Fünftel der
Verbraucher viel mehr Zinsen zahlen als sie je
einnehmen, daß die Verzinsung des Anlagekapi-
tals zu exponentiellem Wachstum unserer Wirt-
schaft zwingt und damit der Treibriemen ist für
Umweltzerstörung, Technisierung, Arbeitslosig-
keit, Verarmung, Staatsverschuldung und mili-
tärische Rüstung (2).

Die tödlichen Auswirkungen solcher auf Hab-
sucht und Ausbeutung fußenden Wirtschafts-
weise sind der Menschheit im Prinzip seit Jahr-
tausenden bekannt. Babylon, Ägypten und
Rom, aber auch das alte Israel der Könige lie-
fern dafür Anschauungsmaterial. Deshalb kann
nicht überraschen, daß sich Regeln zur Geld-
und Bodenordnung und dabei insbesondere das
Zinsverbot wie ein roter Faden durch die Reli-
gionsgeschichte, insbesondere auch das Chri-
stentum ziehen. In einer Zeit, welche diese
Weisheiten nahezu völlig vergessen hat und in
der sich die Folgen dessen dramatisch zu-
spitzen, mag es hilfreich sein, sich der Erkennt-
nisse früherer Jahrhunderte zu erinnern und da-
raus Impulse für die Suche nach einer gerechten
Ordnung zu entnehmen.
 
 
 

B.

Betrachtet man im groben Überblick die letzten
3000 Jahre unserer Kulturgeschichte nach der
inhaltlichen Strenge des religiösen Zinsverbotes,
so ergibt sich ein weiter Bogen. Er beginnt um
1250 v.Chr. mit den mosaischen Gesetzen et-
wa auf halber Höhe, findet in der Bergpredigt
von Jesus Christus seinen Scheitelpunkt und ge-
gen Ende des 20. Jahrhunderts seinen (vor-
läufigen ?) Tiefpunkt. Theologen der letzten
150 Jahre neigen dazu, das Zinsverbot rückwir-
kend zu relativieren und damit den Bogen zu ni-
vellieren und das Anliegen als überholt darzu-
stellen. Deswegen sind viele Interpretationsfra-
gen in dieser Ideengeschichte umstritten (3).
 
 
 

I. Bibel
 

1.Mosaische Gesetze

Zu den göttlichen Gesetzen, die Mose nach dem
Auszug aus Ägypten vom Berge Sinai dem
Volk Israel verkündete, gehört auch das
Zinsverbot:

"Wenn du (einem aus) meinem Volke Geld
leihst, einem Armen neben dir, so handle an
ihm nicht wie ein Wucherer; ihr sollt ihm
keinen Zins auflegen." (4)
 

Jeder Zins, unabhängig von seiner Höhe, gilt
hiernach als verbotener Wucher. Der Hinweis
auf den armen Bruder als Zinszahler deutet
zwar darauf hin, daß primär das Konsumdarle-
hen gemeint ist. Dies erlaubt aber noch nicht
den in neuerer Zeit gezogenen Gegenschluß,
daß das verzinste Produktivdarlehen folglich er-
laubt sei. Denn das Zinsverbot ist eingebettet in
weitere Regeln: das 'Erlaßjahr' (5. Mose 15,1-
11), wonach in jedem 7. Jahr alle Schulden zu
erlassen sind, und das "Halljahr" (3.Mose 25),
das im 50. Jahr den Grundbesitz an die ur-
sprünglichen Eigentümer zurückfallen läßt, so
daß der Boden nicht auf Dauer veräußert wer-
den kann und sich sein Preis am Wert der noch
ausstehenden Ernten bemißt. Diese für seine
Durchsetzbarkeit notwendige Einbettung in
Erlaßregeln und Bodenrecht hat das Zinsverbot
im Laufe der Geschichte verloren - mit schwer-
wiegenden Folgen.

Mose beschränkt das Verbot auf das Zinsneh-
men gegenüber dem eigenen Volke und erlaubt
es gegenüber Ausländern (so ausdrücklich 5.
Mose 23,20). Diese Unterscheidung treffen die
Juden bis heute, was einen Teil ihrer tragischen
Geschichte ausmacht.
 
 

2. Propheten

Daß das Volk Israel sich bald nach dem Tode
von Mose und Josua von diesen Geboten ab-
wandte und welche schlimmen Folgen das hatte,
schildert uns das Alte Testament sehr eindrück-
lich. Trotzdem nahmen die Propheten zumin-
dest in diesem Punkt keine Anpassung an die
Wirklichkeit vor, sondern verschärften das Zins-
verbot. Während der babylonischen Gefangen-
schaft um 597 v.Chr. warnt der Prophet
Ezechiel (Hesekiel):

"Wer auf Zins leiht und Zuschlag nimmt,
sollte der am Leben bleiben? - Er wird nicht
am Leben bleiben!... Er muß sterben! Sein
Blut komme über ihn!" (18,13) (5).

Die Beschränkung auf Israeliten gegebene Dar-
lehen ist entfallen. Doch erst die Makkabäer
setzten im 2. Jahrhundert v.Chr. Zinsverbot, Er-
laß- und Halljahr für kurze Zeit durch, bis die
Römer die Herrschaft übernahmen.
 
 

3. Christliche Botschaft

Noch weiter geht Jesus Christus in seinen For-
derungen. In seiner Bergpredigt sagt er:

"vielmehr liebet eure Feinde und tut Gutes
und leihet, ohne etwas zurückzuerwarten.
Dann wird euer Lohn groß sein und ihr wer-
det Söhne des Höchsten sein... "(Lukas, 6,35)

Damit wird das Verbot des Zinsnehmens als
selbstverständlich vorausgesetzt und darüber
hinaus gefordert, gegebenenfalls auch auf die
Rückgabe des Geliehenen zu verzichten. Dies
wird noch deutlicher bei der Wiedergabe der
Bergpredigt bei Matthäus (5,38 ff.), wo das
Thema 'Borgen' im Zusammenhang mit der
Aufforderung angesprochen wird, nach einem
Schlag auf den rechten Backen auch den
anderen darzubieten, sowie dem, der den Rock
will, auch den Mantel zu lassen. Anschließend
heißt es:

"Gib dem, der dich bittet, und wende dich
nicht von dem ab, der von dir borgen will.!"
(5,42).

Daß materielles Gewinnstreben und Christus-
nachfolge unvereinbare Gegensätze sind, wird
an vielen Stellen deutlich, etwa in dem
Ausspruch, daß ein Kamel leichter durch ein
'Nadelöhr' gehe (womit ein Fußgängertor ge-
meint ist), als daß ein Reicher ins Reich Gottes
komme (Matthäus 19,24), und in dem markan-
ten Satz

"Ihr könnt nicht Gott dienen und dem Mam-
mon" (Matthäus 6, 24).

Apostel Paulus verurteilt leistungslose und
schmarotzende Einkommen:

"Wenn jemand nicht arbeiten will, soll er
auch nicht essen" (2. Thessalonicher Brief
3.10). (6)

Von dieser Höhe ethischer Forderungen haben
wir uns inzwischen weit entfernt.
 
 

II. Kirche

1. Frühzeit

Als Quellen hierfür dienen neben den Synoden
vor allem die als 'Kirchenväter' und Heilige
verehrten altchristlichen Kirchenschriftsteller,
die entgegen den geltenden römischen Gesetzen
das Zinsnehmen einhellig untersagten (7). Von
Lactantius (gest. 330 n.Chr.), einem der höchst-
gebildeten und gelehrtesten Männer seiner Zeit,
stammt folgender Satz:

"Es ist äußerst ungerecht, mehr zu fordern,
als man gegeben hat, So handeln, das ist sei-
nen Nächsten ausbeuten und auf perfide Wei-
se mit seiner Not spekulieren."

Nachdrücklich verdammte der heilige Gregor
von Nyssa (ca. 334-394 n.Chr.), griechischer
Bischof und bedeutender Theologe und Mysti-
ker, den Zins:

"Was ist für ein Unterschied durch Einbruch
in Besitz fremden Gutes zu kommen auf heim-
liche Weise und durch Mord als Wegelage-
rer, indem man sich selbst zum Herrn des Be-
sitzes jenes Menschen macht oder ob man
durch Zwang, der in den Zinsen liegt, das in
Besitz nimmt, was einem nicht gehört?"

Auch Ambrosius (340-397), Augustinus (354-
430) und Hieronymus (331-420) verurteilten
das Zinsnehmen scharf, obwohl sie sich dadurch
heftigen Angriffen aussetzten.

Auf zahllosen frühkirchlichen Synoden wurde
das Zinsverbot beschlossen und bekräftigt. Die
Synode von Elvira (im Jahr 306) verbot das
Zinsnehmen sowohl dem Klerus als auch den
Laien. Nach dem christenfreundlichen Mailän-
der Toleranz-Edikt im Jahr 313 durch Konstan-
tin erwies sich die Kirche prompt um ein Stück
angepaßter und beschränkte das Zinsverbot auf
den Klerus, so die Synode von Arles im Jahr
314 und das Konzil von Nicäa im Jahr 325 wie
auch spätere Synoden und Konzilien (8). Eine
Unterscheidung zwischen Wucher und Zins gab
es indes ebensowenig wie danach, zu welchem
Zweck das Darlehen gegeben wurde, ob zum
Konsum oder zum Erwerb (9). Zur Begründung
dienten zum einen das Alte und Neue Testa-
ment, zum anderen die natürlichen Prinzipien
der Gerechtigkeit, wie sie schon in der griechi-
schen Philosophie insbesondere durch Aristote-
les formuliert wurden.
 
 

2. Mittelalter

Allgemeine Geltung erlangte das Zinsverbot
erst unter den Karolingern. Nachdem England
787 vorausging, legte Karl der Große der Sy-
node von Aachen im Jahr 789 ein entsprechen-
des Gesetz vor. Kaiser Lothar bestimmte im
Jahr 825:

"Wer Zins nimmt, wird mit dem Königsbann
belegt, wer wiederholt Zins nimmt, wird aus
der Kirche ausgestoßen und soll vom Gra-
fen gefangen gesetzt werden."

Nach Geltung und Wirkung ist zweifellos das
Mittelalter der Höhepunkt des Zinsverbots. Die
religiöse Haltung der Menschen, das mittelalter-
liche Bodenrecht und die zunächst noch vor-
herrschende Naturalwirtschaft machten dies
möglich. Als die Geldwirtschaft zunahm, er-
leichterten es die immer wieder zum Umtausch
aufgerufenen Brakteaten (ca. 1150 -1350) (10),
das Zinsverbot aufrechtzuerhalten, zumal die
von Landwirtschaft und Handwerk ferngehalte-
nen und auf Geld- und Warenhandel beschränk-
ten Juden die Rolle des Sündenbocks wahrnah-
men.

Deshalb konnte das zweite Laterankonzil 1139
beschließen:

"Wer Zins nimmt, soll aus der Kirche ausge-
stoßen und nur nach strengster Buße und mit
größter Vorsicht wieder aufgenommen wer-
den. Einem Zinsnehmer, der ohne Bekehrung
stirbt, soll das christliche Begräbnis verwei-
gert werden."

Papst Eugen III. verkündete 1150:

"Wer mehr nimmt als die Leihsumme aus-
macht, verstrickt sich in die Sünde des Wu-
chers. Alles was zur Leihsumme hinzukommt,
ist Wucher."

Und selbstbewußt gegenüber weltlichen Herr-
schern statuierten die Päpste Alexander III.
(1179) und Klemens V. (1311):

'Jede Gesetzgebung, die den Zins erlaubt, ist
null und nichtig.'

Wie diffizil die Materie jedoch bei näherem Hin-
sehen ist, zeigen die ausführlichen Erörterungen
beim heiligen Thomas von Aquin (1224 -1274),
dem bedeutendsten Theologen und Philosophen
des Mittelalters. Zwar verurteilt auch er den
Zins als in sich ungerecht (unter Berufung u.a.
Auf Aristoteles):

"Das Geld kann nur durch Ausgeben ge-
braucht werden, also ist dem Gläubiger kein
Zins zu vergüten. Auf Zins ausleihen ist Sün-
de."

Doch anerkennt Thomas nicht nur Miete und
Pacht, und zwar bei Dingen, die durch den Ge-
brauch nicht verbraucht werden, sondern auch
Gewinn- und Verlustbeteiligung durch einen
Gesellschaftsvertrag und Schadensersatz kraft
gesonderter Vereinbarung.

Gedrängt durch die Bedürfnisse der Wirt-
schaftspraxis entwickelt die Spätscholastik
(14./15. Jh.) hieraus eine verzweigte Zinstitel-
theorie, welche das Zinsverbot zunehmend
durchlöchert. Danach kann der Darlehensgeber
im begründeten Einzelfall Ersatz für ihm ent-
standenen Schaden oder auch entgangenen Ge-
winn verlangen, wie auch einen Risikozuschlag
und Konventionalstrafe bei verzögerter Rück-
zahlung, sofern solches gesondert vereinbart
wurde. Auch entsprach es dem eigenen Inter-
esse der Kirche, insbesondere dem vieler Klö-
ster, den Rentenkauf anzuerkennen, wodurch
sich der Grundstücksverkäufer von dem Käufer
eine regelmäßige Leistung versprechen lassen
konnte, sei es auf Dauer, sei es einseitig oder
beidseitig kündbar. Sobald diese Leistung nicht
mehr abhängig war von dem jeweiligen Ertrag
eines konkreten Grundstücks, näherte sich ein
solches Vertragsverhältnis dem verzinsten Dar-
lehen.

Anerkannt wurde auch die Forderung nach Er-
satz von Aufwendungen, die Leihanstalten
kirchlicher Orden (Montes pietatis) hatten, die
in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts in
italienischen Städten hilfsbedürftigen Menschen
gegen Pfand Geld oder andere Dinge liehen.

Sehr umstritten blieb dagegen der Versuch, das
Zinsverbot durch einen sogenannten 'contrac-
tus trinus' zu umgehen, bei dem durch Koppe-
lung eines Gesellschaftsvertrages mit zwei Ver-
sicherungsverträgen eine feste Gewinnbeteili-
gung und die Rückgabe des geliehenen Betra-
ges vereinbart wurden.
 
 

3. Neuzeit

Seit dem Ende der Brakteatenzeit konnte sich
die Kirche mit dem Zinsverbot nicht mehr
durchsetzen. Sobald das Geld wieder als Wert-
aufbewahrungsmittel geeignet war, sorgten Ge-
winnsucht, Phantasie und die Vielfalt der wirt-
schaftlichen Verhältnisse für eine rasche Ver-
breitung des Zinses, damit für eine zunehmende
Aufspaltung in Arme und wenige Reiche sowie
für den wirtschaftlich-sozialen Niedergang im
14./15. Jahrhundert. Gefördert wurde diese
Entwicklung durch studierte Juristen, die das
römische Rechtsdenken übernahmen, insbeson-
dere die mit dem römischen Eigentumsbegriff
verbundene absolute Verfügungsgewalt, und
damit dem römischen Geldgeist zum Durch-
bruch verhalfen.

Eine solche Entwicklung brachte z.B. einen Ja-
kob Fugger (II., 1459 - 1525) hervor, der in
Venedig seine Lehrzeit verbrachte und mit
Spürsinn die enormen, aber brachliegenden
Geldrücklagen des mittleren und oberen Klerus
aufstöberte und heimlich als verzinste Einlagen
heranzog, um sie gewinnbringend weiterzuver-
leihen, insbesondere an Kaiser Maximilian I.
gegen Übertragung von Silber- und Kupfermo-
nopolen und an Päpste, für die er führender
Bankier wurde und auch den Ablaßverkauf
organisierte (11). Beiläufig versuchte er auch auf
die theologische Meinungsbildung zur Zinsfra-
ge Einfluß zu nehmen, indem er den Theologie-
professor der bayerischen Landesuniversität In-
golstadt Johannes Eck protegierte und 1515 ei-
ne Scheindisputation in Bologna förderte, bei
der Eck für eine generelle Erlaubnis des Zins-
nehmens bis 5 % plädierte (12).

Durch Handelsmonopole und Zinsbelastung be-
wirkte Teuerungen und dementsprechende wirt-
schaftliche und soziale Not der ländlichen Be-
völkerung waren Schubkräfte für die Reforma-
tion Martin Luthers (1483 -1546) In mehreren
Schriften wendet er sich leidenschaftlich gegen
Wucher und Monopole (13):

"Darum ist ein Wucherer und Geizhals wahr-
lich kein rechter Mensch; er sündigt auch
nicht eigentlich menschlich! Er muß ein Wer-
wolf sein, schlimmer noch als alle Tyrannen,
Mörder und Räuber, schier so böse wie der
Teufel selbst! Er sitzt nämlich nicht als ein
Feind sondern als ein Freund und Mitbürger
im Schutz und Frieden der Gemeinde und
raubt und mordet dennoch gräulicher als je-
der Feind und Mordbrenner. Wenn man da-
her die Straßenräuber, Mörder und Befeh-
der rädert und köpft, um wieviel mehr noch
sollte man da erst alle Wucherer rädern und
foltern, alle Geizhälse verjagen, verfluchen
und köpfen ..."

Luther geht davon aus, daß Wucher (unabhän-
gig von seiner Höhe) stets vorliegt, wo man
Geld leiht und dafür mehr oder Besseres fordert
oder nimmt, und daß Wucher Teuerung zur
Folge hat und in kurzer Zeit das ganze Land
auffrißt. Allerdings nennt er auch Ausnahmen,
indem er Schadensersatz bei verspäteter Rück-
zahlung und bei konkretem Gewinnentgang zu-
billigt, den "Zinskauf" (Rentenkauf) über ein
'benanntes' Grundstück in Form eines
bestimmten Prozentsatzes des konkreten
Ertrags erlaubt und darüber hinaus das 'kleine
Notwücherlein" zuläßt, das z B. dann vorliege,
wenn eine Witwe außer einer Zinseinnahme für
ihr Vermögen sonst nichts zum Leben habe.
Trotz der entschiedenen Verurteilung des
Zinsnehmens ermahnt Luther in der Praxis, den
Zins pünktlich zu zahlen, sofern die Forderung
nicht vom Fürsten für ungültig erklärt wurde,
und rät diesem, den Zins nicht abrupt zu
senken.

Der Reformator Ulrich Zwingli (1484 - 1531)
geht in Richtung Säkularisierung einen Schritt
weiter, indem er einerseits den Zins für ungött-
lich und unchristlich erklärt, andererseits dem
Staat das Recht zuerkennt, den Zinsfuß festzu-
setzen.

Die Nähe zu Handel und Produktion ist noch
stärker spürbar bei Johann Calvin (1509-1564),
der das Zinsnehmen erlaubt, wenn es mit
Billigkeit und brüderlicher Liebe im Einklang
stehe; im Gegensatz zum Wucher könne der
Zins nicht unerlaubt sein, da sonst gewinnträch-
tiger Handel unmöglich sei. 'Geld ist dazu da,
sich durch wirtschaftliche Tätigkeit zu vermeh-
ren.' Diese Einstellung hat den Kapitalismus in
England und Amerika gefördert.

Im 16. Jahrhundert wurde um die Zinsfrage au-
ßerordentlich heftig gerungen. Um 1600
schließlich wurde auf evangelischer Seite Lu-
thers prinzipielle Absage an das Zinsnehmen
"unauffällig korrigiert und der entstehenden
Geldwirtschaft Rechnung getragen" (14). Die
zunehmende Verquickung von Staat und Wirt-
schaft, das evangelische Staatskirchentum und
die staatlichen Bindungen der theologischen
Fakultäten haben das Thema Zins so nachhaltig
in der Versenkung verschwinden lassen, daß
viele protestantische Pfarrer heute außer dem
mißverstandenen Gleichnis von den anvertrau-
ten Talenten (Matthäus 25,27) hierzu keinerlei
Assoziationen mehr haben und im Zins insbe-
sondere kein theologisches Problem mehr se-
hen.(15)

Demgegenüber muß man der Katholischen Kir-
che bescheinigen, daß sie viel länger und nach-
haltiger um die Zinsfrage rang. Obwohl weltli-
che Mächte zunehmend den Zins ausdrücklich
zuließen (so italienische Städte seit dem 14.
Jahrhundert, Kurhessen 1550, Bayern 1553,
Mecklenburg 1562, Preußen und Polen 1569,
zuletzt Frankreich 1789) und trotz heftiger An-
griffe bekräftigten über 40 Synoden im 16. bis
18. Jahrhundert das Zinsverbot. Veranlaßt
durch zinsfreundliche Schriften u.a. des italieni-
schen Gelehrten Scipio Maffei erließ Papst Be-
nedikt XIV im Jahre 1745 die bedeutsame En-
zyklika "Vix pervenit", in der er das Zinsverbot
aufrechterhielt, wenn auch mit Hinweis auf die
in der Spätscholastik entwickelten externen
Ausnahmetitel.

Die Industrialisierung im 19. Jahrhundert und
der Siegeszug des Kapitalismus veranlaßten je-
doch zahlreiche katholische Moraltheologen
insbesondere Pesch, Biederlack, Pruner, Ze-
hentbauer, Ratzinger, Schindler, Cathrein, Lin-
senmann) (16), das Zinsnehmen zu rechtfertigen.
Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich
verändert; Geld sei fruchtbar geworden, denn
generell bestehe die Möglichkeit zu gewinn-
trächtiger Anlage. Es wird zwischen Zins und
Wucher unterschieden bzw. zwischen Konsum-
tiv- und Produktivdarlehen. Man beruft sich auf
das 'moderne .sittliche Bewußtsein' und darauf,
daß der Zins förderlich sei für Handel und Ver-
kehr. Die tragischen Folgen erkennen nur
wenige.

Nur einzelne hielten dagegen. Zu nennen sind
insbesondere

Karl von Vogelsang (1818 - 1890), Jurist aus
Mecklenburg, 1850 konvertiert, gründete in
Wien die Monatsschrift für christliche Sozialre-
form und bekannte: 'Der Zins ist der Angel-
punkt der Sozialen Frage.'

Wilhelm Hohoff (1848 - 1923), Pfarrer und
Verehrer von Karl Marx, Verfechter einer Ver-
einigung von Christentum und Sozialismus und
entschiedener Vertreter der Arbeitswerttheorie,
wonach nur menschliche Arbeit Werte schaffen
kann.

Aus späterer Zeit sind zu nennen vor allem An-
ton Orel (1881-1959), Jurist und Jugendführer
mit seinem zweibändigen Werk "Oeconomia
perennis" (1930), des weiteren Johannes Klein-
happl (17), der Grazer Theologieprofessor Jo-
hannes Ude (18) wie auch Abt Alois Wiesinger
und Franz Koutny (19).

Doch die Macht des Faktischen siegte schließ-
lich auch in der Katholischen Kirche. 1870
scheiterte eine zur Bekräftigung des Zinsverbots
gestartete Initiative von 22 Bischöfen beim Er-
sten Vatikanischen Konzil, weil dieses wegen
des Ausbruchs des deutsch-französischen
Krieges vorzeitig beendet wurde. In seiner
Sozialenzyklika 'Rerum novarum' vom Jahre
1891 über die Arbeiterfrage spricht Papst Leo
XIII. zwar von "gierigem Wucher", "unersättli-
chem Kapitalismus" und davon, daß man den
'alles verschlingenden Wucher aus der Welt
schaffen' solle, ohne jedoch konkrete Schluß-
folgerungen für das Zinsverbot zu ziehen.

Im Kirchengesetzbuch von 1918 (Kanon 1543)
versucht die Katholische Kirche in einem küh-
nen Spagat die traditionelle Lehre und die heuti-
ge Geldwirtschaft zu vereinen, indem sie einer-
seits feststellt, daß der Darlehensvertrag keinen
Gewinn rechtfertige, daß andererseits aufgrund
(weltlichen) Gesetzes die Vereinbarung eines
Gewinns erlaubt sei.

Die Enzyklika "Quadrogesimo Anno" von Pius
XI. 1931 über die Herrschaft des Geldes ist
geprägt durch den Verteidiger des Zinsnehmens
Oswald von Nell-Breuning. Die Enzykliken
'Mater et Magistra' von Papst Johannes
XXIII 1961, 'Populorum Progressio' von
Papst Paul VI. 1967 und 'Sollicitudo rei
Socialis' von Papst Johannes Paul II. sprechen
zwar Symptome an, nicht aber das Zinsverbot.

Die eingehend begründete Initiative (20) von
deutschen und österreichischen Laien um Paul
Bauschulte und Ernst van Loen an das Zweite
Vatikanische Konzil (1962 - 1965) mit dem
Ziel, die traditionelle Zinswucherlehre zu erneu-
ern, scheitert an dem Widerstand insbesondere
des Kapitalismus-Apologeten Kardinal
Johannes Messner (21).

Die ersatzlose Streichung des Zins-Kanons im
neuen Kirchengesetzbuch von 1983 markiert
das Ende des katholischen Zinsverbots.
 
 
 

C.

Welche Schlußfolgerungen erlaubt diese Ent-
wicklung? Die sich christlich nennende Zivilisa-
tion hat den modernen Kapitalismus hervorge-
bracht; wird sie ihn auch selbst wieder überwin-
den - oder wird dies vielleicht der Islam besor-
gen?

Müssen wir mit dem römischen Juristen und
Dichter Seneca (gest. 65 n.Chr.) resignierend
sagen:

"Es gibt kein Heilmittel dort, wo das, was
man als Untugend angesehen hat, zur Ge-
wohnheit wird"?

Martin Luther geht zwar davon aus, daß mit
der Erbsünde auch der Wucher in der Welt
bleibt, wird aber nicht müde, die Menschen vor
ihm zu warnen:

"Wucher muß also sein, aber wehe den
Wucherern!" (22)

Zuversichtlicher äußert sich demgegenüber der
christliche Sozialpolitiker Friedrich Naumann
(1860 -1919):

"Wir zweifeln nicht daran, daß eine Zeit kom-
men wird, in der sich eine christliche Bewe-
gung gegen den Zins erhebt." (23)
 

Das Zinsverbot ist Ausdruck eines religiös und
sozialethisch wohlbegründeten Anliegens, das
heute dringlicher ist denn je: zu verhindern, daß
Menschen andere Menschen ausbeuten, daß die
Wirtschaft krebsartig die Erde überwuchert und
zerstört, wachsende Geld- und Schuldenberge
das Leben zu ersticken drohen und daß der
Mensch aus Habgier und Machtsucht Gottes
Schöpfung dem Götzen Mammon opfert.

Doch ein isoliertes Zinsverbot, das seine not-
wendige Ergänzung durch Schuldenerlaßre-
gegeln und Bodenrecht verloren hat, kann dies
nicht leisten. Es wäre sogar schädlich, weil die
Geldbesitzer mangels Anreizes ihr Geld zurück-
halten würden und den Wirtschaftskreislauf ins
Stocken brächten. Es müßte deswegen zumin-
dest durch eine Pflicht zur Weitergabe von Geld
ergänzt werden. Aber auch das wäre noch nicht
ausreichend, weil das Geld dann zur Bodenspe-
kulation verwendet würde mit all den schlim-
men Folgen, die wir in Ballungsräumen erleben.
Wie in den mosaischen Gesetzen vorgesehen,
gehört also ein die Spekulation ausschließendes
Bodenrecht zwingend hinzu.

Doch für eine erwachsen werdende Menschheit
haben religiöse Ge- und Verbote ihre Verbind-
lichkeit verloren, auch wenn es leidvoller Er-
fahrungen bedarf, sie durch eine aus Einsicht
selbst zu entwickelnde Ordnung zu ersetzen.
Hierfür enthalten die mosaischen Gesetze ent-
scheidende Hinweise, zum einen den, daß es am
Boden nur Nutzungsrechte geben darf; und zum
anderen die in den Erlaßjahren liegende
Erkenntnis, daß auch Geld und Geldforderun-
gen altern und einmal sterben müssen wie alles
auf der Erde. Diese beiden Elemente finden sich
sowohl bei Silvio Gesell (24) (1862 - 1930) als
auch bei Rudolf Steiner (25) (1861 - 1925) und
könnten bei sachgerechter Ausgestaltung und
Handhabung (26) den Zins marktwirtschaftlich
zum Verschwinden bringen.

Solche Vorstellungen stoßen auf Widerstand
vor allem bei den Mächtigen dieser Welt, deren
Geldthron allmählich schrumpfen würde, aber
auch bei den Ausgebeuteten, weil ihre Denkge-
wohnheiten und Sehnsüchte kapitalistisch ge-
prägt sind. Um diesen Widerstand in und um
uns herum zu überwinden, bedarf es großer An-
strengungen. Die Kapitulation der Kirchen vor
dem Kapitalismus war wohl notwendig, damit
sich die Menschen zu ihrer Selbstverantwortung
durchringen. Doch letztlich wird uns nur der
religiöse Impuls Kraft und Richtung geben (27),
damit die Katastrophen, die wir erleben, zu Ge-
burtswehen einer neuen Zeit werden.

Wer mit offenen Augen die vielfältigen Initiati-
ven und Bewegungen wahrnimmt, z.B auf dem
Markt der Möglichkeiten der Evangelischen
Kirchentage (28), entdeckt Keime dieser neuen
Zeit. Geld nicht festzuhalten und wuchern zu
lassen, sondern kaufend, leihend und
schenkend weiterzugeben und mit Boden nicht
zu spekulieren, sondern ihn zum Nutzen aller zu
pflegen, gehört ebenso zu diesen zukunftswei-
senden Verhaltensweisen wie der geschwister-
liche Umgang mit Menschen, Tieren und
Pflanzen. Damit solche Keime gedeihen können,
bedarf es sowohl sich wandelnden Bewußtseins
als auch veränderter gesellschaftlicher und
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. An bei-
dem müßten die Kirchen mitwirken. Nur wenn
sie über Appelle hinaus die konkreten Ansatz-
punkte notwendiger Veränderungen benennen,
insbesondere auch die Geld- und Bodenord-
nung, und ihre eigenen Verstrickung in den Ka-
pitalismus überdenken, werden die Kirchen auf
ihrer geplanten Weltversammlung für Gerech-
tigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung
dieser Zielsetzung gerecht werden.
 

Prof Dr. Roland Geitmann
 


Anmerkungen

(1) So Ulrich Duchrow."Kirchen, Christen,
Wirtschaftssysteme. Fragen und Thesen
aus westeuropäischer Sicht zur Weiter-
arbeit am Sao Paulo-Aufruf zur gehor-
samen Nachfolge". Beilage zu "Junge
Kirche". Heft 1/Januar 1988. S.11 f. mit
Hinweis auf S.Gesell;
ders."Grenzenloses Geld für wenige oder
Leben für alle in den Grenzen des Wachs-
tums. Kirche und Kapitalismus angesichts
der Schuldenkrise. Beilage zu "Junge Kir-
che" Heft 9 Sept. 1988
(2) Dazu H.Creutz/D. Suhr/W.Onken. Wachs-
tum bis zur Krise? (1986) und die Schrif
tenreihe von Helmut Creutz, Monheims-
allee 99,52062 Aachen
(3) S. dazu und zum folgenden von zins-
freundlicher Seite Franz Xaver Funk. Ge-
schichte des kirchlichen Zinsverbots
(1876); aus zinskritischer Sicht Anton
Orel, Oeconomia perennis. Die Wirt-
schaftslehre der Menschheitsüberlieferung
im Wandel der Zeiten und in ihrer unwan-
delbaren Bedeutung (1930); Richard
Dewes. Das Zinsproblem in der deutsch-
sprachigen Moraltheologie von 1850-
1920 (1976).
Zum Alten Testament und zum Judentum
Eberhard Klingenberg. Das israelische
Zinsverbot in Torah, Misnah und Talmud
(1977).
(4) 2. Mose (Exodus) 22.25 nach der Über-
setzung der Zürcher Bibel; s.auch 3.
Mose (Leviticus) 25.35-37 und 5. Mose
(Deuteronomium) 23.19 und 20.
(5) S. auch 22.12; auch Psalm 15.5; Sprüche
l.l8f, 28.8; Nehemia 5.1 ff
(6) S. auch Jakobusbrief 5.4 über den vorent-
haltenen Lohn
(7) Genaue Fundstellen über die folgenden
Angaben und Zitate enthalten die in Anm.
3 genannten Werke.
(8) U.a. Carthago (419), Arles (443), Tours
(461), Orleans (538), Constantinopel
(692), Toledo (694) - mit schrittweisen
Abschwächungen; Sanktion erst nach er-
folgloser Abmahnung und ab Diakon auf
wärts.
(9) Str., s. dazu Dewes (siehe Anmerkung 3)
S. 24 ff.
(10) Dazu Hans Weitkamp. Das Hochmittelal-
ter - ein Geschenk des Geldwesens.
(11) S. dazu Götz Freiherr von Pölnitz. Jakob
Fugger, Bd. 1 (1949). insbesondere S.
112, 217 ff.
(12) Pölnitz (s. Anm. 11 ) S. 314 ff.
(13) Kleiner Sermon vom Wucher (1519).
Großer Sermon vom Wucher (1520). Von
Kaufhandlung und Wucher (1524) An
die Pfarrherrn, wider den Wucher zu pre-
digen (1540). Der Auszug ist dem
Schlußteil der letztgenannten Schrift ent-
nommen, zitiert nach Günter Fabiunke.
Martin Luther als Nationalökonom (1963)
S. 229.
(14) Martin Honecker. Art. "Geld II" in: Theo-
logische Realenzyklopädie Bd. XII (1984)
S. 287.
(15) Um so wichtiger sind die Ausnahmen. U.
a. Pfarrer E. Burri (s. sein Buch zusam-
men mit F. Schwarz. Der Zins vom Stand-
punkt der christlichen Ethik, der Moral
und der Volkswirtschaft. o.J. ca. 1935);
Fr. Spiecker, W. Bischoff, Dr. Skriver, s.
Veröffentlichungen in der Zeitschrift der
AfC "Glaube und Tat").
(16) Dazu Dewes (s. Anm. 3).
(17) S. insbes. seine Schrift "Arbeit - Pflicht
und Recht. Fragen der Wirtschaftsethik"
(1902)
(18) U.a.: Christentum oder Zinswirtschaft?
(1938); Christliche Moraltheologen als
Helfershelfer des Kapitalismus (1957).
(19) Franz Koutny. Genesis und Folgen des
Kapitalismus (1972).
(20) Appell an das Ökumenische Konzil. Do-
kumentation zur Eingabe katholischer
Laien an die Kommission für das Laien-
Apostulat betr. Fragen der religiösen und
sozialen Aktion zur Vorbereitung des von
S.H. Papst Johannes XXIII. einberufenen
Ökumenischen Konzils zu Rom 1962.
(21) S. z.B. seine Schriften: Die soziale Frage
(1934), Das Naturrecht (1950).
(22) In der oben Anm.13 zuletzt genannten
Schrift. Fabiunke S.202.
(23) Soziales Programm der Evangelischen
Kirche.(1890).
(24) Die Natürliche Wirtschaftsordnung
durch Freiland und Freigeld (1. Aufl. 1916.
9. Aufl.1949).
(25) Nationalökonomischer Kurs (1. Aufl.
1922.5. Aufl.1979) S.164 f., 171 ff.,
Die Kernpunkte der sozialen Frage
(1. Aufl.1919. 6. Aufl. 1976) S.87 ff.
(26) Dazu u.a. Dieter Suhr, Geld ohne Mehr-
wert. Entlastung der Marktwirtschaft von
monetären Transaktionskosten (1983),
D. Suhr/H. Godschalk. 0ptimale Liquidi-
tät. Eine liquiditätstheoretische Analyse
und ein kreditwirtschaftliches Wettbe-
werbskonzept (1986); Jobst v. Heynitz.
Votum für eine nutzer- und eigentums-
freundliche Reform des Bodenrechts, in:
Zeitschrift für Rechtspolitik 1977,
S.230 ff.; s. auch die laufenden Ver-
öffentlichungen in folgenden Zeit-
schriften:
Zeitschrift für Sozialökonomie, hrsg. von
der Sozialwissenschaftlichen Gesellschaft.
Gauke Verlag, 24321 Lütjenburg;
Fragen der Freiheit, hrsg. vom Seminar
für freiheitliche Ordnung, Badstr. 35,
73087 Bad Boll.
(27) Um dieses Zusammenwirken von religiö-
ser Motivation und sozialer Phantasie ins-
besondere auf dem Gebiet der Geld- und
Bodenordnung bemüht sich die seit 1950
bestehende Arbeitsgemeinschaft freiheit-
lich-sozialer Christen (AfC) c/o R. Geit-
mann, Martin-Bucer-Str.6,77694 Kehl,
s. auch die in Anm. 15 und 18 - 20 Ge-
nannten.
(28) Z.B. die Ökumenische Entwicklungs-Ge-
nossenschaft
 
 


Überarbeitete Fassung eines Vortrags auf einer Tagung
der "Internationalen Vereinigung für Natürliche Wirt-
schaftsordnung" am 10. September 1989 in Wuppertal-
Neviges.
Erstmals veröffentlicht in Zeitschrift für Sozialökonomie Heft 80/1989
 
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Der Text wurde im August 1999 von W. Roehrig gescannt, korrekturgelesen und unter http://userpage.fu-berlin.de/~roehrigw/geitmann/ ins Netz gebracht.